Das öffentliche Auftragswesen kennt drei Standardverfahren nach denen Aufträge vergeben werden und anhand derer sich der Markt für Ausschreibungen einteilen lässt. Über ihre Anwendung entscheiden im Großen und Ganzen Gesetze, Verordnungen und der Wert des zu
vergebenden Auftrages. Die zugrunde liegenden Gesetze sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Ob ein Auftrag durch eine Freihändige Vergabe, eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Öffentliche Ausschreibung vergeben wird, hängt also neben anderen Faktoren von dem Auftragsvolumen ab. Nur so genannte Kleinstaufträge und einige Ausnahmeregelungen befreien von der Pflicht, eine allgemein zugängliche Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen.
Oberhalb gewisser Schwellenwerte hat die EU Richtlinien zu Ausschreibungsverfahren erlassen und macht eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Pflicht. Die Freihändige Vergabe wird dann Verhandlungsverfahren, die Beschränkte Ausschreibung Nicht-offenes
Verfahren und die öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren genannt. Für besonders komplexe Beschaffungsvorhaben wurde schließlich der so genannte wettbewerbliche Dialog entwickelt.
Jedes Verfahren steht dabei für eine gewisse Auftragsgröße, für die Härte der zu erwartenden Konkurrenz und für unterschiedliche formale und unternehmerische Anforderungen durch das Verfahren und den Auftraggeber. Eine exakte Kenntnis der einzelnen Verfahren ist also nicht nur aus formalen Gründen wichtig. Je nach Verfahren und Schwellenwert ändern sich die Erfolgsvoraussetzungen, die bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge entscheidend sind.

