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Leitfaden Öffentliche Ausschreibungen

2.4 Befristete Regelungen

Im Rahmen des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung setzte das Bundeskabinett für Bundesbehörden als „vergaberechtliche Beschleunigungsmaßnahme“ neue Schwellenwerte für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung fest, die zeitnah auch für Länder und Kommunen gelten werden, sobald sie von diesen übernommen sein werden. Die vorgestellten Schwellenwerte werden dann für mindestens zwei Jahre außer Kraft gesetzt:

- Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis 100.000 Euro durch Freihändige Vergabe oder Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
- Bauleistungen können bis 1.000.000 Euro durch Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden und bis 100.000 Euro durch Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb.

Für Bauleistungen von Bundesbehörden gilt fernerhin, dass auf die Liste der präqualifizierten Unternehmen zurückzugreifen ist. Bei Beschränkter Ausschreibung von Bauleitungen müssen Bundesbehörden ab einem Auftragswert von 150.000 Euro netto und bei Freihändiger Vergabe ab einem Auftragswert von 50.000 Euro über den erteilten Zuschlag auf www.bund.de und u.U.in ihrem Beschafferprofil informieren (ex-post Transparenz). Bei Lieferungen und Dienstleitungen besteht diese Pflicht zur ex-post Transparenz für Bundesbehörden generell ab 25.000 Euro netto.

Für die Länder wird in der Regel keine Vorschrift bzgl. präqualifizierter Unternehmen für die Ausschreibung von Bauleistungen erlassen werden. Auch die Vorschriften zur ex-post Transparenz werden von den Ländern nicht immer 1:1 vom Bund übernommen werden. Während das Land Brandenburg z.B. die ex-post Transparenz-Schwellenwerte übernimmt und eine Veröffentlichung von getätigten Vergaben auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg verlangt, sieht der Runderlass Niedersachsens zum selben Thema eine Veröffentlichung der Vergabeentscheidung bereits ab 25.000 Euro netto sowohl für Bauleistungen als auch für Lieferungen und Dienstleistungen als notwendig, fordert aber dagegen kein spezielles Medium für die Veröffentlichung. So wird es Marktbeobachtern schwerer fallen Vergabeentscheidungen zu beobachten.

Externe Links:

Konjunkturpaket II bei Wikipedia
Informationen zum Konjunkturpaket II der Bundesregierung

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