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Glossar - A

In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Vergabewesen.

Sie haben einen gesuchten Begriff nicht gefunden? Kein Problem, schreiben Sie uns einfach an service@dtad.de und wir nehmen den Begriff in unser Glossar auf.

Dr. Lutz Engelhardt
Dr. Lutz Engelhardt
DTAD - Team

Telefon: 0800 - 899 899 1
E-Mail: service@dtad.de

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Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)

Die ATV sind Teil der Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB), Abschnitt C und regeln, wie Bauleistungen auszuschreiben, auszuführen und abzurechnen sind. Sie werden auch als DIN-Normen herausgegeben.

Alternativposition

Eine Alternativposition (auch „Wahlposition“ genannt) kann Bestandteil des Leistungsverzeichnisses einer Ausschreibung sein. Sie stellt, wie der Name es sagt, eine Alternative zu einer geforderten Leistung dar. Angeboten werden können also alle genannten Alternativen - die Entscheidung, welche bevorzugt wird, liegt jedoch beim Auftraggeber. Dies birgt die Gefahr der Manipulation, weshalb die Angabe von Alternativpositionen nur eingeschränkt möglich ist. In der Regel muss hierfür ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden und die Zuschlagskriterien müssen von vornherein bekannt sein.

Das Vergaberecht beschreibt darüber hinaus auch die Grundposition und die Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis.

Angebotsfrist

Als Angebotsfrist gilt der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung und der Angebotsabgabe, innerhalb dessen die Angebote der Bieter bei der Vergabestelle eingehen müssen.

Oberhalb der Schwellenwerte gilt gemäß den Vergabeordnungen eine Mindestfrist von 52 Kalendertagen bei Offenen Verfahren und 37 Kalendertagen bei Nicht-Offenen Verfahren, Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

Eine Verkürzung der Angebotsfrist ist bei besonderer Dringlichkeit oder elektronischer Vergabe gemäß den jeweiligen Vergabeordnungen möglich.

Unterhalb der Schwellenwerte ist eine angemessene Frist festzulegen.

Angemessenheit des Angebots

Nach VOB/A §16 (6) von 2009 darf ein Ausschreibungsteilnehmer, dessen Angebot nicht nachvollziehbar hohe oder niedrige Preise enthält, den Auftrag nicht erhalten. Ihm wird jedoch die Möglichkeit gegeben, (innerhalb einer Frist) die Kalkulation offenzulegen und so die Höhe der Preise zu rechtfertigen. Kann der Preis nicht ausreichend begründet werden, bspw. mit dem Einsatz kostensparender Techniken, so wird davon ausgegangen, dass der Bieter die Leistung nicht unter Berücksichtigung aller Anforderungen und Einhaltung der Vorschriften und Gesetze gewährleisten kann. Diese Regelung soll insbesondere verhindern, dass Dumpinglöhne, gesetzeswidrige Arbeitszeiten oder auch minderwertiges Material eingeplant werden, um mit dem günstigsten Angebot die Ausschreibung zu gewinnen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden Ausschreibungen.

Archivierungsfrist

Eine konkrete Archivierungsfrist von Vergabeakten wie beispielsweise Vergabeunterlagen ist in den Vergabeordnungen nicht festgelegt. Daher sind zunächst die öffentliche-rechtlichen Aufbewahrungspflichten zu achten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass je nach Kommune unterschiedliche Regelungen zur Aufbewahrung von Vergabeunterlagen getroffen wurden, die eingehalten werden müssen. Nicht selten ist eine Archivierungsfrist von bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Aufhebung der Ausschreibung

Gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) besteht die Möglichkeit, dass die ausschreibende Stelle unter bestimmten Bedingungen eine Ausschreibung aufheben kann. Hierbei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers, die dem Bieter unverzüglich unter Angabe der Aufhebungsgründe mitgeteilt werden muss. Die Aufhebung der Ausschreibung ist begründet, wenn kein Angebot eingegangen ist, welches den Bedingungen der Ausschreibung entspricht, eine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen erfolgen muss oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Die Aufhebung führt dazu, dass sowohl die Bindefrist des Auftragnehmers erlischt als auch die abgegebenen Erklärungen der Vergabestelle in der Ausschreibung nicht mehr wirksam sind.

Neben der hier beschriebenen Gesamtaufhebung der Ausschreibung, ist auch eine Teilaufhebung der Ausschreibung denkbar.

Aufklärungsverhandlungen

Zwar besteht ein Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens, Aufklärungsgespräche dürfen nach § 15 VOB/A (aktuelle Version von 2006) jedoch geführt werden. Diese können die Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, Art der Durchführung, Angemessenheit des Angebots, aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen betreffen. Fragen hierzu müssen vom Bieter innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden, andernfalls bleibt sein Angebot i.d.R. unberücksichtigt.

Auftraggeber

Als Auftraggeber gilt diejenige Vertragspartei, die einer anderen im Rahmen eines Auftrags entsprechende Leistungen überträgt.

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern.

Auftragserteilung

siehe Zuschlagserteilung

Auftragsvolumen

Der Begriff „Auftragsvolumen“ oder „Auftragswert“ bezeichnet den Kostenumfang eines Auftrags. Dieser wird von der ausschreibenden Stelle vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzt. Von der Höhe des Auftragsvolumens ist abhängig, ob ein Schwellenwert überschritten wird oder nicht und ob demzufolge beispielsweise europaweit ausgeschrieben werden muss.

Grundsätzlich ist eine künstliche Zerstücklung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge mit dem Ziel der Unterschreitung der Schwellenwerte nicht zulässig.

Auftragswert

siehe Auftragsvolumen

Auskömmlichkeit des Angebots

siehe Angemessenheit des Angebots

Auslobungsverfahren

Auslobungsverfahren können als eine Art Wettbewerbe beschrieben werden. Diese geben einem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, alternative Planungsvorschläge zu finden, deren Auswahl gemäß § 99 Abs. 5 GWB durch ein Preisgericht mittels vergleichender Beurteilung erfolgt. Auslobungsverfahren finden vor allem im Bereich der Raum- und Stadtplanung sowie der Architektur und des Bauwesens statt.

Ausschreibung

Eine Leistung auszuschreiben bedeutet, Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Ziel ist es, das nach festzulegenden Kriterien „beste“ Angebot auszuwählen und den Bieter zu beauftragen. Öffentliche Verwaltungen sind in Deutschland ab einem bestimmten Auftragsvolumen zur Ausschreibung verpflichtet. Der Auftraggeber stellt alle relevanten Informationen wie Projektbeschreibung, Pläne, Dokumente, Leistungsverzeichnisse und eine Kopie der Vergabeordnung zur Verfügung. Es gibt die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe.

Ausschreibungsarten

siehe Vergabearten

Ausschreibungsreife

Gemäß der notwendigen Ausschreibungsreife muss ein Auftraggeber vor der Ausschreibung eines Bedarfs und der damit verbundenen Einleitung eines Vergabeverfahrens zunächst sicherstellen, dass sämtliche Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers innerhalb der angegebenen Fristen ausgeführt werden können.

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