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Glossar - B

In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Vergabewesen.

Sie haben einen gesuchten Begriff nicht gefunden? Kein Problem, schreiben Sie uns einfach an service@dtad.de und wir nehmen den Begriff in unser Glossar auf.

Dr. Lutz Engelhardt
Dr. Lutz Engelhardt
DTAD - Team

Telefon: 0800 - 899 899 1
E-Mail: service@dtad.de

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Bauauftrag

Bauaufträge gemäß § 99 Abs. 3 GWB sind jene Verträge, deren Ziel die Ausführung (und ggf. Planung) eines Bauvorhabens im Sinne von Tief- und Hochbauarbeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ist.

Bauaufträge können demnach u.a. Bauleistungen für Gebäude, Straßen und Kanäle zum Gegenstand haben, jedoch nicht reine Lieferaufträge von Baustoffen oder –teilen sein.

Die Vergabe von Bauaufträgen der öffentlichen Hand wird in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt, während die Regelungen für Bauaufträge durch freiberufliche Leistungen in der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) enthalten sind.

Bedarfsposition

Bedarfspositionen, auch Eventualpositionen genannt, sind eventuell erwünschte Leistungen des Auftraggebers, die bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht genau feststehen. Die Erbringung der Leistung kann demnach vom Auftraggeber im späteren Verlauf gewünscht werden, ist also lediglich optional und nicht verpflichtend. Eine derartige Vergabe unter Vorbehalt ist vergaberechtlich aufgrund möglicher Manipulationen im Vergabeverfahren nur eingeschränkt möglich.

Neben der Bedarfsposition kennt das Vergaberecht auch die Alternativposition und die Grundposition im Leistungsverzeichnis.

Bekanntmachungstext

Die Veröffentlichung des Bekanntmachungstextes ist gleichzeitig die Aufforderung an Unternehmen, ein Angebot abzugeben. Er beinhaltet Mindest-Angaben zur Ausschreibung. Die jeweilige Vergabeordnung legt fest, welche Angaben enthalten sein müssen.

Beschränkte Ausschreibung

Bei einer Beschränkten Ausschreibung hat nur eine eingeschränkte Anzahl von Unternehmen die Möglichkeit, ein Angebot abzugeben. Dabei wird grundsätzlich zwischen der Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb und der Beschränkten Vergabe ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb unterschieden.

Wenn die vergebende Stelle keine ausreichenden Informationen und Kenntnisse hinsichtlich der in Frage kommenden Unternehmen zur Erfüllung eines Auftrags hat, wird ein Teilnahmewettbewerb vor die eigentliche Beschränkte Ausschreibung geschaltet. Dabei werden zwei Phasen durchlaufen. Zunächst wird der Teilnahmewettbewerb selbst bekannt gegeben, bei dem Unternehmen dazu aufgefordert werden, Ihre Eignung zur Durchführung eines Auftrags nachzuweisen. Daraufhin entscheidet sich die Vergabestelle für eine Reihe an Unternehmen, die tatsächlich ein Angebot abgeben.

Bei der Beschränkten Vergabe ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb wendet sich die Vergabestelle direkt an einen bereits begrenzten Kreis von Unternehmen und gibt diesen die Möglichkeit, ein Angebot abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrags ist nicht notwendig.

Da Unternehmen für die Teilnahme an Beschränkten Ausschreibungen der zu vergebenen Stelle bereits bekannt sein müssen, stellt die Präqualifizierung eine Möglichkeit dar, um wichtige Kontakte zu knüpfen. Sowohl die ➚ PQ-VOB als auch die ➚ PQ-VOL kann von Auftraggebern genutzt werden, um geeignete Unternehmen für Beschränkte Ausschreibungen zu finden und letztlich für eine Angebotsabgabe zu kontaktieren.

> Weitere Informationen zu Beschränkten Ausschreibungen in unserem Leitfaden

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) sind ergänzende Bedingungen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden und Auswirkungen auf die Angebotskalkulation haben können. Dazu können beispielsweise Sonderregelungen beim Auftreten von Leistungsverzögerungen oder Regelungen von Mängelansprüchen zählen.

Bewerbungsbedingungen (nach VOB und unterhalb des Schwellenwertes)

Soll die Ausschreibungsteilnahme erfolgreich sein, sind einige Bedingungen zu erfüllen. Grob sind dies folgende:

  • Unklarheiten aus Sicht des Bewerbers muss dieser unverzüglich schriftlich (inkl. E-Mail oder Fax) dem Auftraggeber bekanntgeben,
  • wer an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung teilnimmt, wird ausgeschlossen – auf Verlangen hat der Bieter über seine Verbindung zu anderen Unternehmen Auskunft zu geben,
  • das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen,
  • die Vordrucke des Auftraggebers sind zu verwenden und an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben,
  • das Angebot muss vollständig sein,
  • alle Eintragungen müssen dokumentenecht und Änderungen zweifelsfrei sein, die Vergabeunterlagen dürfen nicht verändert werden,
  • Mischkalkulationen sind ausgeschlossen,
  • Preise sind ohne Umsatzsteuer und in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben,
  • Skonto ist unzulässig, Rabatt darf nur in Prozent auf die Abrechnungssumme gewährt werden – andernfalls wird er beim Angebotsvergleich nicht berücksichtigt,
  • die Eignung des Bieters muss gewährleistet sein.

Weitere Bedingungen gelten für Nebenangebote, Bietergemeinschaften und für den Fall, dass der Bieter beabsichtigt, Teilleistungen von Subunternehmern leisten zu lassen.

Bewertungskriterien

siehe Zuschlagskriterien

Bieter

Den Status des Bieters hat ein Unternehmen, wenn es sich um einen Auftrag einer öffentlichen Institution bewirbt und ein Angebot abgibt.

Bietergemeinschaft

Soll im Falle des Zuschlags eine Arbeitsgemeinschaft mit mindestens einem weiteren Unternehmen gegründet werden, kann das Angebot bereits als Bietergemeinschaft gemeinsam abgegeben werden.

Laut VOB/A sind sie Einzelbewerbern gleichzusetzen, wenn die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in Betrieben der Mitglieder ausgeführt werden. Der Auftraggeber kann, wenn dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, die Annahme einer bestimmten Rechtsform verlangen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen benannt werden, eine gemeinsame Erklärung ist in der Regel Pflicht. Des Weiteren wird ein Mitglied der Gemeinschaft zu deren bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags ernannt.

Bieterkonferenz

Zur Bieterkonferenz lädt die ausschreibende Stelle ein, i.d.R. zur Bekanntgabe von Änderungen der Ausschreibungsbedingungen oder von allgemeinen Informationen. Eingeladen werden alle Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.

Bindefrist

Der Zeitraum, in welchem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist, wird als Bindefrist bezeichnet. Im Falle einer Ausschreibung dauert dieser Zeitraum von der Abgabe des Angebots bis zur Zuschlagserteilung.

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) stellt den rechtlichen Rahmen für öffentliche Aufträge und Ausschreibungen dar, die unterhalb der Schwellenwerte der Europäischen Union vergeben werden.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist grundsätzlich für Regelungen und Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens verantwortlich, wozu das Preisrecht sowie das Vergaberecht zählen. Darüber hinaus wird beim BMWi eine Liste der öffentlichen Ausschreibungen des Ministeriums selbst sowie weiterer Behörden im Geschäftsbereich des BMWi veröffentlicht (➚ Ausschreibungen beim BMWi). Von den Vergabestellen ist in regelmäßigen Abständen eine Übermittlung statistischer Daten an die Wirtschaftsministerien der Bundesländer bzw. an die Bundesministerien notwendig.

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