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Glossar - N

In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Vergabewesen.

Sie haben einen gesuchten Begriff nicht gefunden? Kein Problem, schreiben Sie uns einfach an service@dtad.de und wir nehmen den Begriff in unser Glossar auf.

Dr. Lutz Engelhardt
Dr. Lutz Engelhardt
DTAD - Team

Telefon: 0800 - 899 899 1
E-Mail: service@dtad.de

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Nachhaltige Beschaffung

Betrachtet man den hohen Anteil der öffentlichen Aufträge am BIP, wird automatisch die Bedeutung einer sozial und ökologisch nachhaltigen (öffentlichen) Beschaffungspolitik in Zeiten von Klimaveränderung, Globalisierung und demografischem Wandel deutlich. Bereits jetzt werden häufig auf Umweltschonung bezogene Kriterien in das Vergabeverfahren einbezogen. Entgegen der verbreiteten Ansicht, dass Aufträge hierdurch automatisch teurer werden, ist oft das Gegenteil der Fall: langfristig können sogar Einsparungen, z.B. auf Grund der günstigeren Entsorgung von Produkten, erzielt werden. Eine verstärkte Beachtung auch der sozialen Gesichtspunkte eines Auftrags ist ebenfalls zu erwarten, da die Notwendigkeit des Ausschlusses von z.B. durch Kinderarbeit hergestellten Waren zunehmend in das Bewusstsein der zuständigen Stellen gelangt und durch eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, §97, manifestiert wurde. Informationen beispielsweise über den rechtlichen Rahmen oder den genauen Prozess nachhaltiger Beschaffung finden Sie auf den Seiten des ➚ Kompass Nachhaltigkeit – Öffentliche Beschaffung.

Nachprüfungsverfahren

In einem Vergabenachprüfungsverfahren haben Bieter nach §102 GWB die Möglichkeit, diverse Verstöße gegen Vergabevorschriften eines ausschreibenden Auftraggebers geltend zu machen und eine Prüfung herbeiführen. Dazu muss bei den zuständigen Vergabekammern ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden solange die Vergabestelle den Zuschlag noch nicht erteilt hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zuvor eine entsprechende Rüge des Fehlers im Vergabeverfahren gegenüber der Vergabestelle erteilt wurde. Demnach stellt das Vergabenachprüfungsverfahren eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar.

Nachunternehmer

siehe Subunternehmer

Nebenangebot

Ein Nebenangebot besteht in einer inhaltlichen Abweichung des Angebots zu den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen, es sei denn, es handelt sich nur um eine technische Spezifikation.

Der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen anzugeben, ob er Nebenangebote zulässt. Sie sind zu werten, wenn sie grundsätzlich erlaubt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen. Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl der Nebenangebote aufzulisten und diese zu kennzeichnen.

Beim Eröffnungstermin werden Anzahl und Verfasser von Nebenangeboten genannt, nicht jedoch deren Inhalt.

Das normalerweise während eines laufenden Vergabeverfahrens geltende Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter ist aufgehoben, wenn dies zur Klärung von geringfügigen technischen oder preislichen Änderungen auf Grund von Nebenangeboten notwendig wird.

> Vergleichen Sie hierzu: Hauptangebot

Nicht-Offenes Verfahren

Beim Nicht-Offenen Verfahren handelt es sich um eine Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb auf der Basis europarechtlicher Grundlagen (EG).

NUTS/NUTS-Code

NUTS wurde vom Europäischen Amt für Statistik entwickelt, um eine systematische Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Eingrenzungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen. Mit Hilfe der NUTS-Codes kann somit eine gezielte, regionale Suche nach Ausschreibungen innerhalb der Europäischen Union erfolgen.

Eine Auflistung der aktuellen NUTS-Codes finden Sie bei ➚ Simap.

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