Glossar - RIn unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Vergabewesen. Sie haben einen gesuchten Begriff nicht gefunden? Kein Problem, schreiben Sie uns einfach an service@dtad.de und wir nehmen den Begriff in unser Glossar auf. RahmenvereinbarungAls Rahmenvereinbarung bezeichnet man gemäß VOL/A jene Aufträge, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber an wiederum ein oder mehrere Auftragnehmer vergeben, um Rahmenbedingungen für zukünftige Einzelaufträge festzulegen. Die Rahmenvereinbarung ist dabei stets zeitlich begrenzt und enthält den Preisrahmen sowie die ungefähre durchschnittliche Abnahmemenge bzw. den Leistungsumfang. Ein Unterschied zu anderen Vertragsformen besteht nur insofern, als dass verschiedene Punkte der zu erbringenden Leistung noch nicht näher definiert sind. Die Rahmenvereinbarung als Vertragsform gründet sich im deutschen Recht auf die Richtlinie 2004/18/EG der Europäischen Kommission und wurde in der aktuellen VOL/A und der EG VOL/A 2009 umgesetzt. „Rahmenvereinbarung“ ist im EG-Recht der Überbegriff für die verschiedenen Vertragsformen „Rahmenvereinbarung im engeren Sinne“ und „Rahmenvertrag“, wobei in letzteren bereits alle Bedingungen festgelegt sind und somit weitere Verhandlungen unnötig sind. RügeSobald ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften feststellt, muss dieser den entsprechenden Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren unverzüglich rügen. Zweck der Rüge ist es, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Voraus zu vermeiden. |
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