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Glossar - V

In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um das Vergabewesen.

Sie haben einen gesuchten Begriff nicht gefunden? Kein Problem, schreiben Sie uns einfach an service@dtad.de und wir nehmen den Begriff in unser Glossar auf.

Dr. Lutz Engelhardt
Dr. Lutz Engelhardt
DTAD - Team

Telefon: 0800 - 899 899 1
E-Mail: service@dtad.de

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Vadium

Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die gewährleisten soll, dass ein Bieter während der Zuschlagsfrist nicht von seinem Angebot zurücktritt. Die Hinterlegung eines Vadiums kann in den Vergabeunterlagen von der Vergabestelle gefordert werden, sollte allerdings nicht mehr als 5% des geschätzten Auftragsvolumens überschreiten.

Verdingungsordnung

siehe Vergabeordnung

Verdingungsunterlagen

Der Begriff Verdingungsunterlagen wird synonym zu Vergabeunterlagen verwendet und gilt als veraltet.

Verfügbarkeitserklärung

Als Verfügbarkeitserklärung wird im Vergaberecht ein Nachweis des Zugriffsrechts auf fremde Ressourcen bezeichnet. Demnach erklären ein Bieter und ein mit ihm zusammenarbeitendes Unternehmen, dass dem Bieter erforderliche Mittel des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen. In diesem Fall agiert das ressourcengebende Unternehmen als Nachunternehmer. Kleinere als Bieter fungierende Unternehmen profitieren auf diese Art und Weise beispielweise von technischer Ausrüstung und zusätzlichen Mitarbeiterkapazitäten, die im eigenen Unternehmen nicht oder nur begrenzt vorhanden sind.

Vergabebekanntmachung

siehe Submissionsergebnis

Vergabearten

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Ausschreibungen über und unter den Schwellenwerten wie folgt:

Unterhalb der Schwellenwerte   Über den Schwellenwerten
(nationale Ausschreibungen)   (europäische Ausschreibungen)
Öffentliche Ausschreibung = Offenes Verfahren
Beschränkte Ausschreibung = Nicht-Offenes Verfahren
Freihändige Vergabe = Verhandlungsverfahren

Im europäischen Vergaberecht kann unter besonderen Voraussetzungen auch ein Wettbewerblicher Dialog durchgeführt werden.

Vergabekammer

Die Vergabekammern sind für die Überprüfung des einzuhaltenden Vergaberechts von öffentlichen Auftraggebern zuständig, wodurch Auftragnehmer die Möglichkeit haben, ihre Rechte gegenüber einer Vergabestelle geltend zu machen.

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Vergabekammern des Bundes, die für die Prüfung von dem Bund zurechnenden Aufträgen zuständig sind, und den örtlich zuständigen Vergabekammern der Länder. Voraussetzung für die Zuständigkeit ist allerdings die Erreichung oder Überschreitung der Schwellenwerte.

Um als Auftragnehmer Fehler im Vergabeverfahren bei der zuständigen Vergabekammer zu melden, ist der Antrag eines formellen Vergabenachprüfungsverfahrens notwendig.

Vergabekoordinierungsrichtlinie

Die Vergabekoordinierungsrichtlinie der EU bildet die Grundlage zur Koordinierung der Vergabeverfahren von öffentlichen Bauaufträgen sowie von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die in Deutschland in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) umgesetzt wurde.

Vergabeordnung

Öffentliche Aufträge müssen oberhalb der Schwellenwerte europaweit ausgeschrieben werden. Die EU hat dazu mehrere Richtlinien veröffentlicht, die in nationalen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt wurden.

Ziel des Vergaberechts ist es vor allem, sparsames und wirtschaftliches Handeln der öffentlichen Hand zu gewährleisten sowie allen europäischen Unternehmen einen diskriminierungsfreien Marktzugang zu ermöglichen.

Innerhalb des deutschen Vergaberechts wird grundsätzlich zwischen drei Vergabeordnungen unterschieden, in denen die Bedingungen und der Ablauf eines Vergabeverfahrens geregelt werden:

  • Für die Vergabe von Bauleistungen wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) angewendet. Bauleistungen sind hierbei Arbeiten jeder Art, die die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage zum Ziel haben.
  • Die Regelungen für die Vergabe von Lieferungen und (Dienst-) Leistungen der öffentlichen Hand, ausgenommen der Bauleistungen und freiberufliche Tätigkeiten, die in der VOB bzw. VOF behandelt werden, fallen unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).
  • Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Vergabe jeglicher freiberuflicher Leistungen, die den EG-Schwellenwert überschreiten. Unterhalb des Schwellenwerts findet die VOF für freiberufliche Leistungen keine Anwendung.

Zusätzlich zu den drei genannten Vergabeordnungen wurde die Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie die Sektorenverordnung veröffentlicht.

Unterhalb der Schwellenwerte gelten das Haushaltsrecht (BHO, LHO, GemHVO) der öffentlichen Hand sowie die Basis-Paragraphen der Verdingungsordnungen (1. Abschnitt der VOB/A, VOL/A), sofern es dafür eine landesrechtliche Anwendungsbestimmung gibt.

Erstellt werden die Regelwerke von nichtstaatlichen Verdingungsausschüssen, welche sich aus Vertretern von Bund, Ländern, Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften zusammensetzen.

Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

In der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) werden die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der freiberuflichen Tätigkeit geregelt.

> Weitere Informationen sowie die komplette VOF als PDF

Vergaberecht

siehe Vergabeordnung

Vergabestelle

Ein öffentlicher Auftraggeber tritt als Vergabestelle auf, wenn bei diesem ein Bedarf an Waren oder Dienstleistungen anfällt, welcher ausgeschrieben wird und dafür das Vergabeverfahren durchführt. Als Vergabestelle wird aber auch jeder bezeichnet, der im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers agiert, welcher das Verfahren zumindest teilweise nicht selbst durchführt.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Vergabestellen und enthält die Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauleistungen.

> Weitere Informationen sowie die komplette VOB als PDF

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Vergabe von Lieferungen und (Dienst-) Leistungen öffentlicher Auftraggeber. Von diesen Regelungen ausgenommen sind jene Bauleistungen, welche unter die VOB fallen, sowie einige freiberufliche Tätigkeiten, die in der VOF behandelt werden.

> Weitere Informationen sowie die komplette VOL als PDF

Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen werden von der ausschreibenden Stelle erstellt und den am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich bestehen Vergabeunterlagen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), den Bewerbungsbedingungen und den Vertragsbedingungen. Die Regelungen hierzu sind im § 8 Abs. 1 VOL/A 2009 zu finden.

Bereits die reine Bekanntmachung einer Ausschreibung macht ein Ausschreibungsverfahren für teilnehmende Unternehmen relevant. Die Vergabeunterlagen beschreiben den Auftrag und die Anforderungen exakter und müssen fristgerecht angefordert werden. Die Zahlungen der Kosten für die Unterlagen, insofern diese kostenpflichtig sind, müssen nachgewiesen werden.

Die Form des Angebots muss auf jeden Fall den Anforderungen der Vergabestelle entsprechen, um einen Ausschluss beim Vergabeverfahren zu vermeiden. Sind Formvorschriften Teil der Vergabeunterlagen, so sollten dieses unbedingt genutzt und dürfen nicht verändert werden.

Vergabeverfahren

Je nachdem mit welcher Struktur eine Ausschreibung durchgeführt wird, kann zwischen ein- und zweistufigen Vergabeverfahren differenziert werden. Dabei unterscheiden sich beide Verfahren vor allem im jeweiligen Verlauf als auch in der Art und Weise zur Bestimmung des Bieterkreises.

Darüber hinaus können Vergabeverfahren danach unterschieden werden, ob es sich um Öffentliche Aufträge über oder unter den Schwellenwerten handelt, also nach nationalen und europäischen Vergabearten.

Vergabevermerk

Der Vergabevermerk dient der Dokumentation des Vergabeverfahrens und ist grundsätzlich bei Ausschreibungen allen Vergabearten zeitnah anzufertigen. Im Vergabevermerk müssen alle einzelnen Stufen des Ausschreibungsverfahrens abgebildet sowie die Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen dokumentiert werden. Darüber hinaus gilt es die getroffenen Entscheidungen zu begründen.

Vergebene Aufträge

Als vergebene Aufträge werden Vergabebekanntmachungen zu europäischen sowie nationalen Ausschreibungen bezeichnet in denen mitgeteilt wird, welcher der Bieter den Zuschlag erhalten hat.

Die Informationen der vergebenen Aufträge können sowohl für Subunternehmer als auch für Zulieferer von Nutzen sein. So kann z.B. ein Unternehmen den Zuschlag für einen Auftrag bekommen, bei dem es auf die Leistungen von Zulieferern angewiesen ist. Darüber hinaus kann es sich um einen Auftrag handeln, den dieses Unternehmen nur schwer allein bewältigen kann, wodurch die Suche nach geeigneten Subunternehmern notwendig wird.

Verhandlungsverbot

Bei Vergabeverfahren öffentlicher Auftragsgeber, bei denen es sich um Öffentliche Ausschreibungen (Offene Verfahren) oder Beschränkte Ausschreibungen (Nicht-Offene Verfahren) handelt, unterliegt der Auftraggeber dem sog. Verhandlungsverbot. Es besagt, dass die Vergabestelle Angebote nicht mit den Bietern verhandeln darf. Aus Sicht des Gesetzgebers geht es beim Verhandlungsverbot zuerst darum, sicherzustellen, dass der Auftraggeber die Grundlagen der Ausschreibung während des Verfahrens nicht verändert. Lediglich vergabebezogene Fragen durch die Bieter und diesbezügliche Aufklärungen durch die Vergabestelle dürfen während des Vergabeverfahrens kommuniziert werden. Aufklärungen müssen an alle Bieter kommuniziert werden. Damit soll vermieden werden, dass es einen Bieter gibt, der über privilegierte Wissen verfügt.

Bis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung ergibt sich dadurch allerdings auch die Situation, dass jeder Bieter nur sein eigenes Angebot und der Auftraggeber keines der Angebote kennt (vorausgesetzt die Bieter bilden kein Kartell, was rechtswidrig wäre). Das Verhandlungsverbot hat so auch zur Folge, dass die Bieter einen starken Anreiz haben, ihr eingereichtes Angebot sofort so günstig wie möglich und so teuer wie nötig zu gestalten. Werden sie von einem Mitbieter bei gleicher Qualität unterboten, so haben sie auf Grund des Verhandlungsverbotes keine Chance, darauf mit einer Preissenkung oder in einer sonstigen Art zu reagieren. Der Auftrag wäre verloren.

Verhandlungsverfahren

Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um eine Freihändige Vergabe mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb auf der Basis europarechtlicher (EG) Grundlagen.

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) trifft nähere Regelungen zur Einhaltung von Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen und dient der Umsetzung von europäischen Vergaberichtlinien in nationales Recht.

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)

Vorabinformation

Als Vorabinformation wird die Pflicht der Vergabestelle bezeichnet, 14 Tage vor Erteilung des Zuschlags, die nicht berücksichtigten Bieter über den Grund der Nichtberücksichtigung des Angebots zu informieren. Darüber hinaus müssen die Bieter genauere Angaben zur Ausschlussgrund erhalten, sofern dies wegen formaler Fehler, mangelnder Eignung oder eines nicht auskömmlichen Angebots geschah.

Erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist die Erteilung des Zuschlags möglich, wodurch in dieser Zeit die Möglichkeit besteht, ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten.

Vorinformation

Im Rahmen einer Vorinformation teilt ein öffentlicher Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe einer Bau-, Liefer- oder Dienstleistung im Amtsblatt der EU frühzeitig mit. Diese Information ist demnach noch keine Ausschreibung, sondern ermöglicht dem Auftraggeber lediglich, die Fristen der späteren Angebotsabgabe zu verkürzen.

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