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Aktuelles zum Vergaberecht

Newsletter 01/2009

In Kooperation mit dem
Vergaberechtsspezialisten Dr. Albert Drügemöller
Rechtsanwalt, Berlin

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an beratung@dtad.de
  1. GWB-Novelle
  2. Gesetzliche Krankenkassen
  3. EU-Kommission sieht Mögtlichkeit zur Beschleunigung von Vergabeverfahren

1. GWB-Novelle

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts am 19. Dezember 2008 verabschiedet. Der Bundesrat wird über diesen Gesetzesentwurf voraussichtlich am 13. Februar 2009 entscheiden. Ob es in diesem Zusammenhang zu weiteren Änderungen kommt bleibt mithin abzuwarten.

2. Gesetzliche Krankenkassen

Der Generalanwalt beim EuGH, Herr Mazák, vertritt die Auffassung, dass die Gesetzlichen Krankenkassen für öffentliche Auftraggeber im Sinne der RL 2004/18/EG hält (Rs C-300/07 Oymanns./. AOK) zu qualifizieren sind. Voten der Generalanwälte stellen in der Regel ein Indiz für die ausstehende Entscheidung des EuGH dar, der sehr häufig den Voten der Generalanwälte folgt.

3. EU-Kommission sieht Möglichkeit zur Beschleunigung von Vergabeverfahren

Die EU-Kommission will Fristverkürzungen für schneller Vergabeverfahren erlauben. Sie hat dies in einer Pressemitteilung vom 19.12.2008 erklärt. Danach soll für die Jahre 2009 und 2010 - wegen der aktuellen Wirtschaftslage - zur Beschleunigung der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand die Annahme der Dringlichkeit (Art. 31 Nr. 1 lit c) der Richtlinie 2004/18/EG) bei größeren Projekten der öffentlichen Hand in der Regel gegeben sein.

Normalerweise ist für das nicht offene Verfahren eine Frist von mindestens 37 Tagen ab dem Zeitpunkt vorgesehen, zu dem die Vergabebekanntmachung übermittelt wird, damit die Teilnahme beantragt werden kann. Eine Frist von weiteren 40 Tagen ist die Regel für ausgewählte Bewerber, innerhalb derer sie ihr Angebot einreichen können. Nach der Zuschlagsentscheidung gilt die genannte „Stillhaltefrist“ von 10 Tagen, bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann.

Nach dem beschleunigten nicht offenen Verfahren, das die Kommission in Anbetracht der Finanzkrise für gerechtfertigt hält, können die öffentlichen Auftraggeber die Frist für Teilnahmeanträge von 37 auf 10 Tage verkürzen, wenn die Vergabebekanntmachung elektronisch übermittelt wurde, und die nachfolgende Frist für die ausgewählten Bewerber, innerhalb derer diese ihr Angebot einreichen können, von 40 auf 10 Tage herabsetzen. Unter Berücksichtigung der darauffolgenden Stillhaltefrist von 10 Tagen kann somit die Gesamtdauer bei nicht offenen Verfahren auf maximal 30 Tage verkürzt werden.



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