EU Ausschreibungen

Unter- und oberschwellige Ausschreibungen bei etis
Oberschwellige EU- Ausschreibungen beim DTAD
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Newsletter 03/2009
In Kooperation mit dem
Vergaberechtsspezialisten Dr. Albert Drügemöller
Rechtsanwalt, Berlin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
beratung@dtad.de
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Neues zur GWB-Novelle
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(1) Erhalt des "Kaskadensystems", bestehend aus
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(2) Teilintegration der VgV in das GWB
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(3) Vorschlag zur weiteren Änderung
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(4) Änderung der Mittelstandsklausel
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(5) Berücksichtigung vergabefremder Aspekte
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(6) Inhouse-Vergabe/Interkommunale Zusammenarbeit
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(7) Grundstückskaufverträge
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(8) Informations- und Wartepflicht
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(9) Weitere Änderungen
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Vergabeverordnung
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Verdingungsordnungen
1. Neues zur GWB-Novelle
Mit dem
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
in der Fassung des Beschlusses vom Bundesrat vom 13.02.2009 (BR Drs. 35/09; BT Drs. 16/10117) wurde die GWB-Novelle beschlossen. Die Ausfertigung und Bekanntmachung durch den Bundespräsidenten lässt indes auf sich warten. Sie ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des neuen GWB.
Einige der Neuregelungen des GWB im Überblick:
(1) Erhalt des "Kaskadensystems", bestehend aus
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Dem 4. Teil des GWB
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Der Vergabeverordnung VgV
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Den drei Verdingungsordnungen VOB - VOL - VOF
(2) Teilintegration der VgV in das GWB
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Aufträge/Ausnahmen im Sektorenbereich
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Vorinformation
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Zuständigkeiten (§§ 6 I S. 2, 8-11, 13, 18-22 VgV)
(3) Vorschlag zur weiteren Änderung
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Wegfall der 3. und 4. Abschnitte der Vergabeordnungen (Sektorenauftraggeber)
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1:1 Übernahme der RL 2004/17/EG (Sektoren) in gesonderte SektorenVO
(4) Änderung der Mittelstandsklausel
§ 97 Abs. 3 GWB sieht als allgemeinen Grundsatz vor, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich dadurch zu berücksichtigen sind, dass
a) Leistungen in der Menge aufgeteilt (
Teillose
) und
b) getrennt nach Art oder Fachgebiet (
Fachlose
)
vergeben werden sollen. Mehrere Teil- oder Fachlose "dürfen" nur zusammen vergeben werden, wenn "wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern."
(5) Berücksichtigung vergabefremder Aspekte
Gem. § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB sind Aufträge unverändert an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben.
Die wesentliche Neuerung in § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB besagt, dass für die Auftragsausführung "zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer" gestellt werden können, "die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben."
Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, vgl. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB.
Die Regelung ist etwas unglücklich gefasst, vermischt sie doch die subjektiven Eignungskriterien, vgl. § 97 Abs. 4 S. 1 und 3 GWB, mit auftragsbezogenen "vergabefremden Aspekten" in § 97 Abs. 4 S. 2 GWB. Das sollte der Gesetzgeber doch besser wissen und können. Keine Vermischung von Eignungskriterien mit auftragsbezogenen Kriterien. Na ja, wie die Überschrift schon sagt - eben vergabefremde Aspekte.
Zur Zulässigkeit einer vergaberechtlichen Tariftreueregelung gibt es nichts Neues. Es bleibt dabei, ein Gesetz, wie das Niedersächsische Landesvergabegesetz, welches selbst keinen allgemein gültigen Mindestlohnsatz festlegt und sich nicht allein auf Mindestlohnsätze in Tarifverträgen bezieht, die für allgemein verbindlich erklärt sind, darf keinen Mindestlohn vorschreiben, der nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar ist, vgl. EuGH, Urteil v. 03.04.2008, C-346/06 "Rüffert"./. Land Niedersachsen, VergR 2008, 478.
Hieran ändert auch die Neuregelung vergabefremder Aspekte nichts.
(6) Inhouse-Vergabe/Interkommunale Zusammenarbeit
Fragen zur interkommunalen Zusammenarbeit konnten im neuen GWB nicht neu geregelt werden, da keine parlamentarischen Mehrheiten hierfür zu erreichen waren. § 99 Abs. 1 GWB sollte ursprünglich um eine entsprechende Formulierung zu In-house-Vergaben und zur interkommunalen Zusammenarbeit ergänzt werden.
Der Bundesrat hat jedoch mit Zustimmungsbeschluss vom 13.02.2009 (BR-Drs. 35/09) die Entschließung verbunden, dass darauf hinzuwirken sei, die Übertragung von Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht dem Vergaberecht zu unterwerfen.
(7) Grundstückskaufverträge
Die Änderungen in § 99 Abs. 1 und 3 GWB sollen insbesondere dazu führen, dass Grundstückskaufverträge nicht von der Ausschreibungspflicht erfasst werden, sofern sie mit Zielen aus städtebaulichen Verträgen verknüpft werden. Die Änderungen betonen den direkten Beschaffungscharakter für den öffentlichen Auftraggeber, d.h. den Einkauf, der dem Auftraggeber direkt zugute kommen soll. Dieser Charakter ist bei der Veräußerung von Grundstücken nicht mehr gegeben, wenn es nur um den reinen Verkauf der Flächen geht.
Die Frage, ob etwa durch die Verknüpfung mit städtebaulichen Verträgen oder Auflagen der Beschaffungscharakter in den Vordergrund tritt, bleibt vergaberechtlich aber virulent, da dem EuGH ein Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vorliegt, in dem es gerade um diese Frage geht, die in erster Linie auch europarechtlich zu beantworten ist. Die Neuregelung lautet im Einzelnen:
§ 99 GWB Öffentliche Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge
von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen
über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
(2) ...
(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes
für den öffentlichen Auftraggeber
, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll,
oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung
durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
(8) Informations- und Wartepflicht
Der bisherige § 13 VgV wurde durch § 101a GWB 2009 ersetzt und in materieller Hinsicht ergänzt.
§ 101a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagskriterien an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst
15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Satz 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2.
einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(9) Weitere Änderungen
Das GWB enthält zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen, die hier nicht weiter dargestellt werden können.Hervorzuheben sind jedoch noch die Verschärfungen im Rechtsschutz für die Bieter. Präklusionsregelungen in § 107 Abs. 3 GWB führen im Ergebnis dazu, dass zwischen Rügen, die unverzüglich zu erheben sind, und Nachprüfungsanträgen nur noch 15 Kalendertage Zeit verbleiben können, wenn der Auftraggeber der Abhilfe der Rüge unverzüglich widerspricht. Die neue Regelung besagt:
§ 107 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3 neu) Der Antrag ist unzulässig, soweit
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der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
II. Vergabeverordnung
Mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde auch die Vergabeverordnung (VgV) geändert.Mit der Änderung der Vergabeverordnung wurden insbesondere die § 6 Abs. 1 Satz 2, die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, aufgehoben.
III. Verdingungsordnungen
Die Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) sollen ebenfalls novelliert werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird im 2. Quartal 2009 angestrebt.
Die Verdingungsordnungen werden im Rahmen einer so genannten statischen Verweisung in die Gesetzesnovelle einbezogen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle drei Verdingungsordnungen ohne weitere Änderungserfordernisse vorliegen. Hier tut man sich offensichtlich schwer. Die Entwürfe zur VOB/A und VOL/A liegen vor.
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Entwurf der VOL/A
Das BMWi hatte bereits am 04.06.2008 den Entwurf einer überarbeiteten Fassung der VOL/A samt einer Materialsammlung zu den Änderungsvorschlägen vorgelegt. Mit der konsolidierten Entwurfsfassung vom 26. Januar 2009 liegt der nunmehr erreichte Stand der Überarbeitung der VOL/A vor. Auf die geplanten und im Ergebnis auch im Wesentlichen eingearbeiteten Änderungen wurde bereits in einem früheren Newsletter hingewiesen.
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Entwurf der VOB/A
Auch die VOB/A liegt in neuester Vorabfassung vor. Sie wurde mit Beschluss des Vorstands des DVA – vor der Bekanntmachung können sich Änderungen ergeben – Vergabe- und Vertragsordnung(VOB) Teil A und B – mit dem Stand vom 25. November 2008 vorgelegt. Allerdings enthält sie noch die Abschnitte 3 und 4 (Sektorenauftraggeber), die eigentlich eine eigene Verordnung erhalten sollen.
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Entwurf VOF
Soweit ersichtlich, ist es um die VOF sehr ruhig geblieben. Ob hierzu mit Neuregelungen zu rechnen ist, erscheint fraglich.
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