EU Ausschreibungen

Unter- und oberschwellige Ausschreibungen bei etis
Oberschwellige EU- Ausschreibungen beim DTAD
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Newsletter 06/2009
In Kooperation mit dem
Vergaberechtsspezialisten Dr. Albert Drügemöller
Rechtsanwalt, Berlin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
beratung@dtad.de
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Neue Verordnung für Sektorenauftraggeber beschlossen
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Neue Vergabeverordnung lässt auf sich warten
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Neues zur Reform der VOB/A, VOL/A und VOF
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EuGH: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
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EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit
1. Neue Verordnung für Sektorenauftraggeber beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 27.05.2009 die neue Sektorenverordnung beschlossen. Die nunmehr anstehende Verabschiedung durch den Bundesrat ist für den 10.07.2009 vorgesehen. Die Sektorenverordnung (SektVO) betrifft Auftraggeber und Unternehmen, die in den wirtschaftlich sehr wichtigen Bereichen
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des Verkehrs,
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der Trinkwasserversorgung sowie
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der Energieversorgung
tätig sind.
2. Neue Vergabeverordnung lässt auf sich warten
Während das
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
vom 20. April 2009 wurde am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und damit am 24.04.2009 in Kraft getreten ist, vgl. Newsletter 04/2009, lässt der nächste Schritt der Novellierung auf sich warten. Die
neue Vergabeverordnung
(VgV) und damit auch die neuen Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) werden nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet.
Zu einer der vornehmsten Aufgaben des nach den Bundestagswahlen gebildeten neuen Bundeskabinetts wird es daher gehören, die begonnene Novellierung des Vergaberechts abzuschließen.
3. Neues zur Reform der VOB/A, VOL/A und VOF
1. VOL/A 2009
Die ursprünglich vorgesehene Zusammenfassung der Abschnitte 1 und 2 der VOL/A, vgl. hierzu Newsletter 10/2008, wurde wieder fallen gelassen. Dem Vernehmen nach verbleibt es damit bei Abschnitt 1 und 2 der VOL/A für Vergabeverfahren unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte.
Inhaltlich sollen die unterschiedlichen Verfahrensbezeichnungen (Öffentliche Ausschreibung/offenes Verfahren; Beschränkte Ausschreibung/ Nicht offenes Verfahren; Freihändige Vergabe/Verhandlungsverfahren) zugunsten einer einheitlichen Bezeichnung aufgegeben werden.
Die nächste DVAL-Vorstandssitzung soll Anfang Juli 2009 stattfinden. Das BMWi wird anschließend eine erneute Abstimmungsrunde einleiten, um die neue VOL/A 2009 dann dem Vorstand des DVAL zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen.
2. VOB/A 2009
Die Beratungen zur VOB/A 2009 scheinen demgegenüber schon etwas weiter zu sein. Die zuletzt noch strittige Zulassung gemeinnütziger Unternehmen zum Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge, vgl. § 8 Nr. 6 VOB/A 2006, soll unverändert erhalten bleiben.
3. VOF 2009
Die Beratungen zur Neufassung der VOF sind abgeschlossen. Der Veröffentlichung bzw. dem Inkrafttreten steht die noch ausstehende Neufassung der Vergabeverordnung (VgV) im Wege.
4. EuGH: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
Der EuGH hat am 11.06.2009, Rs. C-300/07, auf das Vorlageersuchen des OLG Düsseldorf, vgl. Newsletter 01/2009, 12/2008 und 09/2008, entschieden, „dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden.Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.“
Zur Abgrenzung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen hat der EuGH festgestellt: „Bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.“
Weiterhin hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Charakter von Dienstleistungskonzessionen bestätigt. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 18.07.2007, (Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 34) liegt demnach eine Dienstleistungskonzession nur dann vor, „wenn die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwendung seiner eigenen Leistung besteht und impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt.“
Diese Feststellung bedeutete im Ergebnis, dass in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit von einem ausschreibungspflichtigen Rahmenvertrag auszugehen ist, da die vergaberechtliche Befreiung für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht greift.
Auch für das zur Zeit noch beim EuGH anhängige Verfahren zur Vergabe von Rabattverträgen durch Krankenkassen, vgl. Newsletter 09/2008, dürfte die Entscheidung präjudizierende Wirkung haben.
5. EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit
Der EuGH hat mit Urteil vom 09.06.2009, Rs. C-480/06, entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch gegen eine Bestimmung in der Vergaberichtlinie (RL 92/50/EWG v. 18. Juni 1992) verstoßen hat, dass vier Landkreise einen Auftrag über Abfallentsorgungsleistungen direkt an die Stadtreinigung Hamburg vergeben habe, ohne diesen Dienstleistungsauftrag EU-weit förmlich ausgeschrieben zu haben.
Der Vertrag über die Zusammenarbeit der fünf Gebietskörperschaften diene der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe – der thermischen Abfallentsorgung – und sei ausschließlich zwischen öffentlichen Stellen ohne Beteiligung Privater geschlossen worden.
Eine öffentliche Stelle könne ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben auch im Rahmen einer Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen. Es bestehe hierbei kein Zwang, sich an Externe zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehörten.
Eine spezielle Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgeben sei gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen. Entscheidend sei, ob die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhänge.
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