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Aktuelles zum Vergaberecht

Newsletter 10/2009

In Kooperation mit dem
Vergaberechtsspezialisten Dr. Albert Drügemöller
Rechtsanwalt, Berlin

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an beratung@dtad.de
  1. Neue Sektorenverordnung am 29. September 2009 in Kraft getreten
  2. Vergabehandbuch des Bundes an Änderungen des GWB angepasst
  3. Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei informationstechnischen Systemen

1. Neue Sektorenverordnung am 29. September 2009 in Kraft getreten

Am 29. September 2009 ist die neue Sektorenverordnung (SektVO) in Kraft getreten. Alle ab dem 29. September 2009 von Sektorenauftraggebern eingeleiteten Vergabeverfahren unterliegen damit der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009, veröffentlicht in BGBl. I Nr. 62, S. 3110, vom 23. September 2009.

Gem. Artikel 2 wurden die die § 2 Nr. 1 und §§ 7 und 12 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) aufgehoben.

§ 2 Nr. 1 VgV betraf die Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber, die jetzt gem. § 1 Abs. 2 SektVO festgesetzt werden.

§ 7 VgV regelte die Anwendungsbefehle in Bezug auf die Abschnitte 3 und/oder 4 in der VOB/A und VOL/A, die jetzt für Sektorenauftraggeber nicht mehr gelten. § 12 VgV enthielt die so genannten Drittlandsklausel, die nunmehr in § 28 SektVO enthalten ist.

Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe im Bereich der Verkehrs-, Trinkwasser-, Wärme - und Energieversorgung unterliegt damit unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Sektorenauftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 1, 2 oder 3 GWB handelt oder um private Sektorenauftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 4 GWB, einem einheitlichen Rechtsrahmen.

Die SektVO wurde in dem Bemühen erstellt, die EU-Richtlinie für die Sektorenauftraggeber (RL 2004/17/EG, SKR) 1 : 1 in nationales Recht umzusetzen. Über den Regelungsgehalt der SKR hinausgehende Regelungen sollten vermieden und auf das notwendige Maß reduziert werden.
Die auf der Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Sektorenauftraggebern basierende Anwendung der Abschnitte 3 oder 4 der VOB/A bzw. VOL/A, die bislang das deutsche Recht der Sektorenauftraggeber wesentlich geprägt hat, gilt nicht mehr. Sektorenspezifische Regelungen in der Vergabeverordnung (VgV) wurden aufgehoben und zum Teil in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert. Hiermit ist nicht nur die zum Teil unklare Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Sektorenauftraggebern entfallen.

Der Gesetzgeber hat hiermit auch erstmals den beiden Verdingungsausschüssen die faktisch bestehende Regelungskompetenz zur Regelung vergabeverfahrensrechtlicher Fragen entzogen. Die Umsetzung der Vergaberichtlinie für Sektorenauftraggeber (RL 2004/17/EG) ist erstmals ohne direkte Beteiligung der Verdingungsausschüsse erfolgt. Anforderungen, die auf nationalen Besonderheiten aus der VOB bzw. VOL beruhten, die über die in der SKR (RL 2004/17/EG) hinausgingen, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers durch die 1 : 1 Umsetzung der Richtlinie nicht mehr geben.

Die Sektorenverordnung wurde auf der Grundlage des ebenfalls novellierten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt. Das GWB 2009 ist am 24. April 2009 in Kraft getreten; vgl. GWB 2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790). Das GWB 2009 und die SektVO bilden gemeinsam den neuen Rechtsrahmen, der den Einkauf der Sektorenauftraggeber bestimmt.

Dem subjektiven Anwendungsbereich unterliegen die gemäß § 98 Nr. 1 bis 4 GWB 2009 erfassten Auftraggeber, die eine der im Anhang zu § 98 Nr. 4 GWB 2009 genannten Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs ausüben, sog. funktionaler Auftraggeberbegriff. Unabhängig von ihrer Rechtsform werden öffentliche und private Sektorenauftraggeber damit einem einheitlichen Vergaberechtsregime unterstellt, sofern sie Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte vergeben.

Der sachliche Anwendungsbereich der Sektorenverordnung erfasst den Einkauf von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in folgenden Bereichen:

  • Verkehrsversorgung
  • Trinkwasserversorgung
  • Energieversorgung (Strom, Gas, Wärme)

Die bislang auch für alle Sektorenauftraggeber geltende Vergabeverordnung (VgV), die gem. § 7 VgV die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 der VOL/A bzw. VOB/A vorsah, findet damit für private und öffentliche Sektorenauftraggeber keine Anwendung mehr.
Für die so genannten klassischen öffentlichen Auftraggeber, die der öffentlichen Hand zuzuordnen sind, bleibt es allerdings in den Fällen bei der Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und der VOF, wenn sie Aufträge außerhalb ihrer Tätigkeiten als Sektorenauftraggeber aber innerhalb ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 1 bis 3 GWB oberhalb der Schwellenwerte vergeben. Für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte, führen die ohnehin bestehenden haushaltsrechtlichen Bindungen zu der Verpflichtung, die Abschnitte 1 der VOB/A und VOL/A anzuwenden.

Für die betroffenen Sektorenauftraggeber und alle Anbieter aus der Infrastruktur- und Versorgungswirtschaft in den Bereichen Strom, Gas, Trinkwasser, Wärme und Verkehr bietet das Haus der Technik am 03. November 2009 ein Intensivseminar zum Neuen Vergaberecht für Sektorenauftraggeber 2009, Veranstaltungs-Nr.: E-H110-11-074-9, an, siehe www.hdt-essen.de

2. Vergabehandbuch des Bundes an Änderungen des GWB angepasst

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) sowie die Handbücher für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit den Schreiben vom 26.08.2009 sowie vom 23.07.2009 aktualisiert bzw. angepasst.

Im Wesentlichen wurden die wichtigsten Änderungen im GWB 2009, vgl. hierzu Newsletter 04/2009, aufgegriffen und kurz erläutert. Insbesondere waren die in den Vergabehandbüchern zur Verfügung gestellten Formblätter (211, 211 EG, 331, 333EG, 334EG, 611.1, 611.2 und 638EG) und Richtlinien zu aktualisieren.

Beispielsweise stellt die aktualisierte Richtlinie zum Vergabevermerk (Richtlinie zu Formblatt 111) für die Vergabestellen nochmals die wichtigsten Grundsätze und Aspekte heraus, die bei dem Vermerk zu Vorbereitung der Vergabe (Vergabevermerk – Wahl der Vergabeart) zu beachten sind.

Die Richtlinie zum Informations- und Absageschreiben Richtlinie zum Formblatt 334EG trägt der Aufhebung von § 13 VgV Rechnung und stellt klar, dass sich diese nunmehr aus § 101a GWB (15KT) ergibt.

Analog hierzu sind die Fortschreibungen zum HVA B-StB und zum HVA L-StB mit Schreiben vom 23.07.2009 erfolgt.
Die genannten Schreiben stehen unter www.bmvbs.de zur Verfügung.

3. Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei informationstechnischen Systemen

Staatsorganisationsrechtlich wurde mit der Änderung des Grundgesetzes für den Bund und die Länder die Möglichkeit geschaffen, bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb inforamtionstechnischer Systeme zusammenarbeiten zu können. Art. 91c GG schafft weiterhin die Möglichkeit, gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen festzulegen und gemeinschaftlich informationstechnische Systeme zu betreiben, Vgl. Art. 91c Abs. 2 und 3 GG.

Mit Wirkung vom 01.08.2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2248) in Kraft gesetzt. Neben Artikel 91c wurden die Art. 91d, 104b, 109, 109a, 115 und 143d GG eingefügt bzw. geändert.
In Bezug auf die Informationstechnologie steht zu erwarten, dass die föderale Zersplitterung hiermit eingedämmt werden kann und die gemeinsame Nachfragemacht von Bund und Ländern zur angestrebten Harmonisierung führen wird.

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