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Aktuelles zum Vergaberecht

Newsletter 07/2010

In Kooperation mit dem
Vergaberechtsspezialisten Dr. Albert Drügemöller
Rechtsanwalt, Berlin

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an beratung@dtad.de
  1. Neue Vergabeverordnung in Kraft getreten
  2. Erster Anwendungserlass des BMVBS
  3. Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes

1. Neue Vergabeverordnung in Kraft getreten

Am Freitag, den 11.Juni 2010 ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten, so dass die seit einigen Jahren verfolgten Novellierungsbemühungen nunmehr einstweilen abgeschlossen sind. Die Verordnung zur Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung wurde am 10. Juni 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Amtlicher Titel:

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 7. Juni 2010;(BGBl. I Nr. 30, S. 724, vom 10. Juni 2010); siehe Anhang .

Oberhalb der EU-Schwellenwerte (für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193 000 Euro; für Bauaufträge 4 845 000 Euro); sind damit ab dem 11. Juni 2010 folgende Vergabeordnungen anzuwenden:

  1. Abschnitt 2 VOB/A 2009 , Bundesanzeiger Nr. 155a, vom 15.10.2009 mit Berichtigung im Bundesanzeiger Nr. 36, vom 05.03.2010,
  2. Abschnitt 2 VOL/A 2009 , Bundesanzeiger Nr. 196, vom 29.12.2009 und Bundesanzeiger Nr. 32, vom 26.02.2010
  3. VOF 2009 , Bundesanzeiger Nr. 185a, vom 08.12.2009.

Unterhalb der Schwellenwerte bedarf es auf Bundes- sowie Landesebene der ergänzenden Bekanntmachung von verbindlichen Anwendungserlassen. Gleiches gilt für die kommunalen Gebietskörperschaften, um die Anwendung der Abschnitte 1 VOB/A und/oder VOL/A verbindlich vorzuschreiben. Die VOF gilt weiterhin nur oberhalb der Schwellenwerte.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte resultiert die Anwendung des Vergaberechts auf dem jeweiligen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder (einschließlich der kommunalen Gebietskörperschaften). Zur Inkraftsetzung der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 (1. Abschnitt) bedarf es daher noch gesonderter Erlasse der Länder. Gleiches gilt gegebenenfalls hinsichtlich der Vergabe freiberuflicher Leistungen, die auch unterhalb der Schwellenwerte zunehmend bestimmten haushaltsrechtlichen Bindungen durch den Bund und die Länder unterworfen werden.

Soweit ersichtlich, wurde bislang nur in den Ländern Nordrhein Westfalen und in Rheinland Pfalz durch sog. dynamische Verweisungen dafür Sorge getragen, dass jeweils die aktuell geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen anzuwenden sind.

2. Erster Anwendungserlass des BMVBS

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat bereits mit den am 05.03.2010 vorbereiteten drei Allgemeinen Rundschreiben (Nr. 05/2010, 06/2010 und 07/2010) die sofortige Anwendung der neuen VOB, VOL und VOF vom Tag nach Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung angeordnet, vgl. ( www.bmvbs.de ).

Danach sind im Bereich des Straßenbaus für alle neuen VOB/A-Vergabeverfahren ab dem 11. Juni 2010 anzuwenden:

 
  • unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bauaufträge der Abschnitt 1 der VOB/A 2009,
  • oberhalb der EU-Schwellenwerte für Bauaufträge der Abschnitt 2 der VOB/A 2009,
  • die Teile B und C der VOB 2009 sind weiterhin den Vergabeunterlagen zugrunde zu legen. Für Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) ist im Anwendungsbereich von § 1 und § 1 EG VOL/A,
  • unterhalb der EU-Schwellenwerte der Abschnitt 1 der VOL/A 2009,
  • oberhalb der EU-Schwellenwerten der Abschnitt 2 der VOB/A 2009 anzuwenden.
 

Für freiberufliche Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte, die vom Bund finanziert werden, sieht das Rundschreiben 07/2010 Folgendes vor:

  • "Wenn die geforderten Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI enthalten sind, keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden, keine oder unwesentliche Nebenkosten anfallen und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen.
  • Alle übrigen freiberuflichen Dienstleistungen sind in einem leistungsbezogenen Wettbewerb zu vergeben. Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.
  • Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird empfohlen, bei den im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden Straßen mit Blick auf die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellen­werten entsprechend zu verfahren.“

Oberhalb der Schwellenwerte ist die VOF 2009 anzuwenden (verbindlich).

3. Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes

Das BMVBS stellt das überarbeitete und an die neue VOB/A 2009 angepasste Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund) auf seinen Internetseiten ( www.bmvbs.de ) unter der Rubrik Bauwesen / Bauauftragsvergabe zur Verfügung. Weitere Vergabehandbücher anderer Bundesministerien und der Länder lassen – soweit ersichtlich - noch auf sich warten.

Anhang

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 7. Juni 2010

- Auszug – nicht amtlich


§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).“

§ 2 Schwellenwerte

Der Schwellenwert beträgt

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind.

Dieser Schwellenwert gilt nicht für

a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S.

1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;

2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193 000 Euro;
3. für Bauaufträge 4 845 000 Euro;
4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3:
1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.“

§ 3 Schätzung des Auftragswertes.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

c) Absatz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:
„den Auftrag der Anwendung dieser Verordnungzu entziehen.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen,oder

2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.“

e) Die Absätze 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
(8) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.
Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
(9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
f) Absatz 10 wird aufgehoben.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Vertragsordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755)“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungnach Anhang I Teil A überwiegt.“

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
2. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.“

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsordnung“ durch das Wort „Vergabeordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung derBekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, Banz. S. 940)“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angeboteberücksichtigt werden kann.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 6a wird aufgehoben.

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bekanntmachungen

(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.
(2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.“

9. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.

10. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Melde- und Berichtspflichten
(1) Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
(2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich wie folgt aufgeschlüsselt:

a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
b) nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
c) nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(3) Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 EG Absatz 3 und 4 VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.

(4) Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.

(5) Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EUSchwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPVReferenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-726 Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193 000 Euro liegt.“

11. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

12. Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach den Verfahrensvorschriften, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.“

Artikel 2
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:In Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsverfahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind.“

4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64228000-0)“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64221000-1)“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64227000-3)“ eingefügt.
5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juni 2010

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