Vergabeordnung für freiberufliche LeistungenDie Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) enthält Regelungen für das Vergabeverfahren für öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, welche durch eine freiberufliche Tätigkeit erbracht werden. Die VOF wird gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Statentwicklung und dem Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verfasst. Sie umfasst drei Kapitel: 1. Allgemeine Vorschriften, 2. Wettbewerbe (Grundsätze, Durchführung, Beauftragung des Preisträgers und Nutzung von (Teil-) Lösungen nicht berücksichtigter Bewerber), 3. Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Anwendung der VOFIn der Praxis findet die VOF meist bei Architekten- oder Ingenieurleistungen Anwendung. Vorgeschrieben ist sie für öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Durchführung des VerhandlungsverfahrensDas Verfahren kann in mehrere Phasen unterteilt werden. In Schritt 1 werden geeignete Bewerber ausgewählt. Diese müssen nach §4 VOF fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Sind mindestens drei Bewerber gefunden, folgt das eigentliche Verhandlungsverfahren, in welchem die konkreten Auftragsbedingungen vereinbart werden. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten für dieses Verfahren: das Verhandlungsverfahren ohne oder das Verhandlungsverfahren nach Planungswettbewerb. Verhandlungsverfahren ohne PlanungDer Auftraggeber gibt im Voraus alle Auftragskriterien sowie deren Gewichtung bei der Auswahl an. Die Bewerber werden anhand der Präsentation eines vergleichbaren Projekts und einer hieraus folgenden Prognose bewertet. Den Zuschlag erhält derjenige, welcher die „bestmögliche Leistung erwarten lässt.“ (§ 16 (4) VOF) Verhandlungsverfahren nach PlanungswettbewerbDiese Vorgehensweise wird i.d.R. bei komplexeren Architektur- und Ingenieurleistungen gewählt. Nach dem Teilnahmewettbewerb folgt im zweiten Schritt ein Planungswettbewerb, in welchem ein Preisgericht das optimale Planungsergebnis ermittelt. Hierauf folgt das eigentliche Verhandlungsverfahren. Die Auftragsgespräche werden i.d.R. mit allen Preisträgern geführt. Der Auftraggeber gibt zwar vor der Durchführung des Planungswettbewerbs Auftragskriterien und deren Gewichtung an, kann jedoch später zusätzlich Kriterien einsetzen, die vorher nicht abgefragt wurden. Der Vertrag wird letzten Endes mit dem Preisträger geschlossen, welcher „im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.“ (§24 (1) VOF) |
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