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Deutsche VergabeordnungGrundlegendesDas Vergaberecht beinhaltet alle Regeln und Vorschriften, die dem Staat eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Ziel des Vergaberechts ist zum einen, sparsames und wirtschaftliches Handeln der öffentlichen Hand zu gewährleisten. Zum anderen soll allen europäischen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Marktzugang ermöglicht werden.
Oberhalb bestimmter Schwellenwerte müssen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden. Die EU hat dazu in den vergangenen Jahren mehrere Richtlinien veröffentlicht, die in den folgenden nationalen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt wurden:
Die VOB wird ausschließlich auf Bauleistungen angewendet. Bauleistungen sind hierbei Arbeiten jeder Art, die die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage zum Ziel haben. Arbeiten an Grundstücken werden ebenso von der VOB erfasst. Alle anderen Lieferungen und Leistungen unterliegen grundsätzlich der VOL. Die VOF regelt die Vergabe freiberuflicher Leistungen, die den EG-Schwellenwert überschreiten, bis zum Vertragsschluss. Unterhalb des Schwellenwerts findet die VOF für freiberufliche Leistungen keine Anwendung.
Bei der VOB und der VOL gibt es jeweils zwei Teile: A und B. In den Abschnitten A werden die Regelungen bis zum Vertragsschluss behandelt. Die Teile B hingegen regeln die Vertragsdurchführung und Leistungsstörungsfälle. Die VOB enthält des weiteren noch einen Teil C, der die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) beinhaltet.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht (BHO, LHO, GemHVO) der öffentlichen Hand sowie die Basis-Paragraphen der Verdingungsordnungen (1. Abschnitt der VOB/A, VOL/A).
Die Schwellenwerte belaufen sich derzeit für Bauleistungen auf 5.278.000 Euro, für Lieferungen und Leistungen der obersten Bundesbehörden auf 137.000 Euro, für sonstige Leistungen und Lieferungen auf 211.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungsbereich (Sektorenauftraggeber) auf 422.000 Euro (§ 2 VgV).
Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Vergabebekanntmachung die sog. Vergabeunterlagen zusammenzustellen. Diese setzen sich aus den Bewerbungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen zusammen. Die Bewerbungsbedingungen sollten eindeutige Informationen zu den Fristen, dem Angebotsinhalt, den Zustellbedingungen etc. beinhalten. Die Leistungsbeschreibung muss wettbewerbsneutral verfasst werden, d.h., die Beschreibung der zu erbringenden Leistung darf nicht auf ein bestimmtes Produkt abzielen bzw. ein bestimmtes Unternehmen bevorzugen. Die Vertragsbedingungen schließen die Vergabeunterlagen in rechtlicher Hinsicht ab. Hierbei gilt zu beachten, dass in diesem Teil der Vergabeunterlagen neben den allgemeinen Vertragsbedingungen auch zusätzliche, ergänzende und/ oder besondere Vertragsbedingungen aufgeführt werden können.
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